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Telefon: 0441 92179-23
E-Mail: freiwilligendienste@lv-oldenburg.drk.de
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 08:00 - 16:00 Uhr
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Das FSJ eignet sich für alle, die ihre Vollschulpflicht erfüllt und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Den Bundesfreiwilligendienst (BFD) können Männer und Frauen jeden Alters absolvieren. Sie müssen nur ihre Vollschulpflicht erfüllt haben.
Ein Freiwilligendienst beim BRK kann jederzeit begonnen werden. In der Regel starten die Freiwilligendienste am 1. September eines jeden Jahres.
Während eines Freiwilligendienstes werden die Freiwilligen durch eine festte Ansprechperson fachlich angeleitet. Die Anleitung beinhaltet die Einarbeitung und fortlaufende Betreuung in der praktischen Arbeit.
Sofern in der Einsatzstelle das Tragen von Arbeits- bzw. Schutzkleidung benötigt oder gewünscht wird, ist die Einkleidung und Organisation die Aufgabe der Einsatzstelle.
Sowohl das Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) als auch das Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG) definieren den Freiwilligendienst als "überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen"; der Freiwilligendienst ist im arbeitsrechtlichen Sinne kein Beschäftigungsverhältnis. Freiwillige werden demnach ergänzend zu den Fachkräften in der Einsatzstelle eingesetzt. Der Freiwilligendienst kann kein Ersatz für bestehende Fachpersonalstellen darstellen.
Ein Freiwilligendienst bleibt hinsichtlich der Arbeitsschutzvorschriften einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Es gelten z.B. das Jugendarbeitsschutz- und das Mutterschutzgesetz. Diese enthalten Bestimmungen, die sowohl die Gesundheit als auch die Arbeitsfähigkeit schützen und erhalten sollen (z.B. Arbeitszeiten, Pausen, etc.).
ALG II-Empfänger können grundsätzlich am BFD und FSJ teilnehmen. Während eines BFDs sind ALG II-Bezieher nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen. Bis auf einen Selbstbehalt von 175 EUR wird das Entgelt auf ALG II angerechnet. Darüber hinaus kann ein volljähriger ALG II-Empfänger einen Beitrag von 30,- Euro monatlich als Beitrag zur privaten Versicherung absetzen.
Die Arbeitszeit richtet sich nach der Regelarbeitszeit einer Vollzeittätigkeit in der Einsatzstelle. Manche Einsatzstellen erfordern Wochenend-, Nacht- oder Spätdienste. Freiwillige über 27 Jahren können am BFD auch in Teilzeit ab 20 Stunden teilnehmen.
Das Freiwillige Soziale Jahr und der BFD gelten nicht als Ausbildung. Die Dienste können aber die Bewerbungschancen erheblich verbessern. Oftmals werden sie auch als Vorpraktikum anerkannt und bei der Studienplatzvergabe vorteilhaft berücksichtigt.
Zu Beginn des Freiwilligendienstes erhalten Freiwillige einen FSJ- bzw. BFD-Ausweis. Dieser ist vergleichbar mit einem Schülerausweis und ermöglicht Ermäßigungen verschiedenster Art.
In Baden-Württemberg rüht die Berufsschulpflicht während der Ableistung eines Freiwilligendienstes. Bei Bedarf müssen Bescheinigungen über die Ableistung eines Freiwilligendienstes bei den Berufsschulen vorgelegt werden.
Alle Freiwilligen erhalten zu Beginn Ihres Dienstes die Bescheinigung über die Ableistung eines Freiwilligendienstes. Sie enthält die Angaben zum Einsatzort und Beschäftigungszeitraum sowie zu monatlichen Bezügen. Sie dienst als Nachweis gegenüber Behörden und der Berufsschule und werden für Anträge bei der Familienkasse (Kindergeld) benötigt.
Engagierte Mitmacher können sich direkt online beim DRK Landesverband Oldenburg e.V. für einen Freiwilligendienst bewerben.
Das FSJ und der BFD dauern in der Regel 12, mindestens jedoch sechs und höchstens 18 Monate. Ein FSJ im Ausland kann nicht verlängert werden, es dauert höchstens 12 Monate.
Freiwillige werden von der Einsatzstelle zur jeweiligen Diensthaftpflichtversicherung angemeldet. Die Einsatzstelle informiert die Freiwilligen zu Beginn des Einsatzes darüber, welche Tätigkeiten von Hilfskräften übernommen werden drüfen und welche Fachkräfte für die Anleitung zuständig sind. Im dienstlichen Schadensfall greift die Haftpflichtversicherung der Einsatzstelle.
Ein Freiwilligendienst ist grundsätzlich eine Vollzeittätigkeit. Die Wochenarbeitszeit sowie das Arbeitszeitmodell richten sich nach den geltenden Regelungen der Einsatzstelle. So kann es Früh-, Spät- und Wochenenddienste bzw. unterschiedliche Dienstplanmodelle geben. Die Freiwilligen werden hier genauso behandelt wie vergleichbare Mitarbeiter in der Einsatzstelle. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Jugendschutzbestimmungen (z.B. keine Nachtarbeit). Überstunden sollten vermieden doer umgehend abgebaut werden.
Die Seminartage (Pflichttage) gelten als Arbeits- bzw. Dienstzeit und werden als voller Arbeitstag gewertet.
Der DRK Landesverband Oldenburg e.V. vermittelt je nach Interessensbereich unterschiedliche Einsatzstellen.
Jugendliche, die bei Beginn Ihres Freiwilligendienstes minderjährig sind, müssen dem DRK Landesverband OIdenburg e.V. vor Erstellung der Teilnahmevereinbarung eine Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vorlegen. Diese wird vom Hausarzt durchgeführt und ist kostenlos.
Während des FSJ und BFD bleibt der Kindergeldanspruch für Freiwillige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bestehen.
Da der Freiwilligendienst eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ist, müssen die Freiwilligen für den Zeitraum Ihres Dienstes eigenständiges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein. Die Beiträge werdn in voller Höhe vom DRK Landesverband Oldenburg e.V. übernommen und an die Versicherung abgeführt. Ihnen entstehen keine Abzüge. Falls Ihre Krankenkasse jedoch einen Zusatzbeitrag erhebt, müssen Sie die Kosten dafür selbst tragen.
Die Freiwilligendienste sind eine Vollzeittätigkeit. Geringfügige Nebentätigkeiten sind prinzipiell möglich, müssen jedoch von den Freiwilligen beantragt und vom Träger genehmigt werden. Die Gesamtarbeitszeit darf 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Das Formular zur Genehmigung einer Nebentätigkeit kann beim DRK Landesverband Oldenburg e.V. angefordert werden.
Freiwilligen stehen nicht nur die qualifizierten Mitarbeiter der Einsatzstellen mit Rat und Tat zur Seite. Auch das DRK berät seine Helfer in allen Belangen rund um die Arbeit. Bei einem 12-monatigen Freiwilligendienst sind im FSJ 25 und im BFD 27 Seminartage seitens des Trägers vorgeschrieben. Im Bundesfreiwilligendienst über 27 müssen 12 Seminartage abgeleistet werden. Wird ein Freiwilligendienst über den Zeitraum von 12 Monaten hinaus verlängert, erhöht sich die Anzahl der Seminartage um mindestens einen Tag pro Verlängerungsmonat. Die Teilnahme an den Seminaren ist Voraussetzung für die Anerkennung des Freiwilligendienstes. Alle Seminare sind Arbeitszeit und werden mit einem ganzen Arbeitstag berechnet. Während der Seminartermine kann kein Urlaub genommen werden. Die Seminare vermitteln soziale, persönliche, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen und informieren über die Einsatzfelder. Sie führen generell in den Freiwilligendienst beim DRK ein und geben einen Überblick über die Rotkreuzbewegung. Zudem können sich die Teilnehmer eigene Themen erarbeiten, die sie persönlich interessieren. Darüber hinaus bieten die Seminare die Möglichkeit, andere Freiwillige kennenzulernen und sich mit ihnen über die Praxiserfahrungen auszutauschen.
Für die Dauer des Einsatzes werden die Freiwilligen Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Wer sich auf einen Studienplatz erneut bewerben möchte, der ihm zu Beginn oder während des FSJ zugewiesenen wurde, hat Vorrang vor allen übrigen Bewerbern. Das FSJ kann auch als Wartezeit geltend gemacht werden und in manchen Fällen wird es als Vorpraktikum für einen speziellen Studiengang anerkannt. Ob und in welchem Umfang dies auch für den BFD gilt, kann bei der jeweiligen Hochschule erfragt werden.
Freiwillige erhalten von den Trägern ein angemessenes Taschengeld. Wie hoch dieses ausfällt, erfahren die Freiwilligen auf Nachfrage.
Freiwillige haben bei der Fünftagewoche Anspruch auf 25 Arbeitstage Erholungsurlaub bei einem 152-monatigen Dienst. Freiwillige, die zu Beginn des Kalenderjahres unter 17 Jahre alt sind, erhalten 27 Tage Urlaub bei einem 12-monatigen Dienst. Im Bundesfreiwilligendienst über 27 Jahre besteht ein Urlaubsanspruch von 24 Tagen. Reduziert sich die Dauer des Freiwilligendienstes, so reduziert sich auch der Anspruch auf Erholungsurlaub anteilig. Bei einer Verlängerung erhöht sich der Anspruch dementsprechend.
Die Vereinbarung im Freiwilligen Sozialen Jahr und im Bundesfreiwilligendienst wird zwischen Ihnen, Ihrer Einsatzstelle und dem Träger DRK-Kreisverband Aalen e.V. bzw. dem BaFzA beim Bundesfreiwilligendienst geschlossen. Sie informieren über Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Nach Abschluss des Freiwilligendienstes wird neben einem Abschlusszertifikat ein s.g. "einfaches Arbeitszeugnis" durch den DRK-Kreisverband Aalen e.V. ausgestellt. Es enthält Name, Wohnort, Zeitraum des Freiwilligendienstes, Einsatzstelle und den Vermerk, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden.
Auf Wunsch erhalten Freiwillige auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Beantragen wird dies bei der Einsatzstelle. Beim Bundesfreiwilligendienst wird bei Beendigung automatisch ein Zeugnis erstellt, ohne dass es eine Aufforderung seitens des Freiwilligen bedarf.